Betrieb einer Website: Unterschied zwischen den Versionen
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Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliches Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.). | |||
Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei Verfügbaren wählen, sondern man muss bei der Auswahl einige Regeln beachten, um nicht gegen verschiedenste Rechtsvorschriften zu verstossen. | |||
Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht verstossen, das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie den Namen einer Stadt oder einer (berühmten) Person verwenden. Zum anderen kann es sein, dass bestimmte Marken- oder Urheberrechte berührt/verletzt werden. Außerdem darf kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. | |||
Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen. | |||
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) regelt den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr, dort ist normiert, dass Unternehmen zusätzlich noch weitere Informationen wie den Unternehmensgegenstand und uU Firmenbuchdaten etc. zur Verfügung stellen müssen (§ 5 ECG). | |||
Weitere Informationspflichten wie Preisangaben, Lieferdetails etc. und Auflagen sind im Falle des Betreibens von Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten. | |||
Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte anderer beeinträchtigen oder selbst einen Schutzwert aufweisen. Bei Eingriff in fremde Rechte (zum Bespiel in das Urheberrecht durch Verwendung fremder Fotos ohne Werknutzungsrecht) drohen Unterlassungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche, auch strafrechtliche relevante Tatbestände sind möglich. | |||
§ 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat und dieser hat vielfältige Rechte (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an andere übertragen kann (nicht aber die Urheberschaft an sich). | |||
Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen: | |||
*Bilder (Schutz als Lichtbild) | |||
*Text (Schutz als Werk der Literatur) | |||
*Musik (Schutz als Musikwerk) | |||
*Animationen (unter Umständen Schutz als Filmwerk) | |||
*JavaScript Code (Schutz als Computerprogramm) | |||
*Sammlung von Daten (Schutz als Sammelwerk) | |||
Auch die gesamte Website kann bei ausreichender Individualität/Originalität als Sammelwerk oder Gebrauchsgrafik und der Code - beispielsweise bei Einsatz von Java-Applets - als Computerprogramm geschützt sein. | |||
Wenn man auf seiner Website Links setzt, kann einerseits das Erstellen des Links ein rechtliches Problem darstellen, andererseits kann es unter Umständen zu einer Haftung für die Inhalte, die sich auf der Seite befinden, kommen. | |||
Links auf Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten geschieht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist. | |||
Für rechtswidrigen Inhalt (z.B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt hat, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hatte. | |||
== Literatur == | == Literatur == |
Version vom 16. August 2009, 22:56 Uhr
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Rechtliche Aspekte beim Betreiben einer Website
Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliches Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.).
Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei Verfügbaren wählen, sondern man muss bei der Auswahl einige Regeln beachten, um nicht gegen verschiedenste Rechtsvorschriften zu verstossen. Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht verstossen, das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie den Namen einer Stadt oder einer (berühmten) Person verwenden. Zum anderen kann es sein, dass bestimmte Marken- oder Urheberrechte berührt/verletzt werden. Außerdem darf kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.
Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen.
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) regelt den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr, dort ist normiert, dass Unternehmen zusätzlich noch weitere Informationen wie den Unternehmensgegenstand und uU Firmenbuchdaten etc. zur Verfügung stellen müssen (§ 5 ECG). Weitere Informationspflichten wie Preisangaben, Lieferdetails etc. und Auflagen sind im Falle des Betreibens von Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten.
Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte anderer beeinträchtigen oder selbst einen Schutzwert aufweisen. Bei Eingriff in fremde Rechte (zum Bespiel in das Urheberrecht durch Verwendung fremder Fotos ohne Werknutzungsrecht) drohen Unterlassungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche, auch strafrechtliche relevante Tatbestände sind möglich.
§ 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat und dieser hat vielfältige Rechte (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an andere übertragen kann (nicht aber die Urheberschaft an sich).
Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen:
- Bilder (Schutz als Lichtbild)
- Text (Schutz als Werk der Literatur)
- Musik (Schutz als Musikwerk)
- Animationen (unter Umständen Schutz als Filmwerk)
- JavaScript Code (Schutz als Computerprogramm)
- Sammlung von Daten (Schutz als Sammelwerk)
Auch die gesamte Website kann bei ausreichender Individualität/Originalität als Sammelwerk oder Gebrauchsgrafik und der Code - beispielsweise bei Einsatz von Java-Applets - als Computerprogramm geschützt sein.
Wenn man auf seiner Website Links setzt, kann einerseits das Erstellen des Links ein rechtliches Problem darstellen, andererseits kann es unter Umständen zu einer Haftung für die Inhalte, die sich auf der Seite befinden, kommen.
Links auf Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten geschieht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist.
Für rechtswidrigen Inhalt (z.B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt hat, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hatte.
Literatur
Quellen