Betrieb einer Website: Unterschied zwischen den Versionen
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Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliche Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.). | Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliche Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.). | ||
Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei | Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei verfügbaren wählen, sondern man muss bei der Auswahl einige Regeln beachten, um nicht gegen verschiedenste Rechtsvorschriften zu verstoßen. | ||
Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht | Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht verstoßen, das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie den Namen einer Stadt oder einer (berühmten) Person verwenden. Zum anderen kann es sein, dass bestimmte Marken- oder Urheberrechte berührt/verletzt werden. Außerdem darf durch die Verwendung von Domainnamen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. | ||
Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen. | Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen. | ||
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Weitere Informationspflichten - wie Preisangaben, Lieferdetails etc. - und Auflagen sind im Falle des Betreibens eines Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten. | Weitere Informationspflichten - wie Preisangaben, Lieferdetails etc. - und Auflagen sind im Falle des Betreibens eines Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten. | ||
Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte | Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte anderer beeinträchtigen oder selbst einen Schutzwert aufweisen. Bei Eingriff in fremde Rechte (zum Bespiel in das Urheberrecht durch Verwendung fremder Fotos ohne Werknutzungsrecht) drohen Unterlassungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche, auch strafrechtliche relevante Tatbestände sind möglich. | ||
§ 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat und dieser hat vielfältige Rechte (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an | § 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat und dieser hat vielfältige Rechte (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an andere übertragen kann (nicht aber die Urheberschaft an sich). | ||
Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen: | Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen: | ||
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Links insbesondere auf der Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten droht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist. | Links insbesondere auf der Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten droht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist. | ||
Für rechtswidrigen Inhalt (z.B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt hat, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hatte. Im umgekehrten Fall bedeutet das aber, daß man Links sofort entfernen muss, sobald man erfährt, | Für rechtswidrigen Inhalt (z. B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt hat, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hatte. Im umgekehrten Fall bedeutet das aber, daß man Links sofort entfernen muss, sobald man erfährt, dass der Link zu Seiten mit rechtwidrigem Inhalt führt. | ||
== Literatur == | == Literatur == |
Version vom 21. September 2009, 06:51 Uhr
Das Betreiben einer Website kann auf vielfältige Art und Weise in die Rechte anderer eingreifen und gleichzeitig neue Rechte (und Pflichten) entstehen lassen. im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Problembereiche geboten. |
Rechtliche Aspekte beim Betreiben einer Website
Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliche Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.).
Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei verfügbaren wählen, sondern man muss bei der Auswahl einige Regeln beachten, um nicht gegen verschiedenste Rechtsvorschriften zu verstoßen. Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht verstoßen, das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie den Namen einer Stadt oder einer (berühmten) Person verwenden. Zum anderen kann es sein, dass bestimmte Marken- oder Urheberrechte berührt/verletzt werden. Außerdem darf durch die Verwendung von Domainnamen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.
Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen.
Das E-Commerce-Gesetz (ECG) regelt den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr, dort ist normiert, dass Unternehmen zusätzlich noch weitere Informationen wie den Unternehmensgegenstand und uU Firmenbuchdaten etc. zur Verfügung stellen müssen (§ 5 ECG). Weitere Informationspflichten - wie Preisangaben, Lieferdetails etc. - und Auflagen sind im Falle des Betreibens eines Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten.
Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte anderer beeinträchtigen oder selbst einen Schutzwert aufweisen. Bei Eingriff in fremde Rechte (zum Bespiel in das Urheberrecht durch Verwendung fremder Fotos ohne Werknutzungsrecht) drohen Unterlassungs- beziehungsweise Schadenersatzansprüche, auch strafrechtliche relevante Tatbestände sind möglich.
§ 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat und dieser hat vielfältige Rechte (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an andere übertragen kann (nicht aber die Urheberschaft an sich).
Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen:
- Bilder (Schutz als Lichtbild)
- Text (Schutz als Werk der Literatur)
- Musik (Schutz als Musikwerk)
- Animationen (unter Umständen Schutz als Filmwerk)
- JavaScript Code (Schutz als Computerprogramm)
- Sammlung von Daten (Schutz als Sammelwerk)
Auch die gesamte Website kann bei ausreichender Individualität/Originalität als Sammelwerk oder Gebrauchsgrafik und der Code - beispielsweise bei Einsatz von Java-Applets - als Computerprogramm geschützt sein.
Wenn man auf seiner Website Links setzt, kann einerseits das Erstellen des Links ein rechtliches Problem darstellen, andererseits das Verlinken auf Seiten mit rechtswidrigem Inhalt (zum Beispiel Kinderpornographie) unter Umständen zu einer Haftung für die Inhalte, die sich auf der fremden Seite befinden, führen.
Links insbesondere auf der Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten droht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist.
Für rechtswidrigen Inhalt (z. B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt hat, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt hatte. Im umgekehrten Fall bedeutet das aber, daß man Links sofort entfernen muss, sobald man erfährt, dass der Link zu Seiten mit rechtwidrigem Inhalt führt.
Literatur
Quellen
Mediengesetz (www.bka.gv.at)
E-Commerce Gesetz (ECG) (www.bka.gv.at)
Urheberrechtsgesetz (www.bka.gv.at)
Zitiervorschlag
Windischbauer in Pils, Informationsverarbeitung I (17.09.2009), Betrieb einer Website#Überschrift (mussswiki.idv.edu/iv1)