Betrieb einer Website: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Kurzform| Das Betreiben einer Website kann auf vielfältige Art und Weise in die Rechte anderer eingreifen und gleichzeitig neue Rechte (und Pflichten) entstehen lassen. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Problembereiche geboten.}}




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== Überschrift 1 ==
== Rechtliche Aspekte beim Betreiben einer Website ==


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Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliche Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.).


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Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei verfügbaren wählen, sondern man muss bei der Auswahl einige Regeln beachten, um nicht gegen verschiedenste Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht verstoßen, das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie den Namen einer Stadt oder einer (berühmten) Person verwenden. Zum anderen kann es sein, dass bestimmte Markenrechte berührt/verletzt werden. Außerdem darf durch die Verwendung von Domainnamen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.


== Überschrift 2 ==
Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen.


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Das E-Commerce-Gesetz (ECG) regelt den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr, dort ist normiert, dass Unternehmen zusätzlich noch weitere Informationen wie den Unternehmensgegenstand und uU Firmenbuchdaten etc. zur Verfügung stellen müssen (§ 5 ECG).
Weitere Informationspflichten - wie Preisangaben, Lieferdetails etc. - und Auflagen sind im Falle des Betreibens eines Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten.


Duis autem vel eum iriure dolor in hendrerit in vulputate velit esse molestie consequat, vel illum dolore eu feugiat nulla facilisis at vero eros et accumsan et iusto odio dignissim qui blandit praesent luptatum zzril delenit augue duis dolore te feugait nulla facilisi. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetuer adipiscing elit, sed diam nonummy nibh euismod tincidunt ut laoreet dolore magna aliquam erat volutpat.
Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte anderer beeinträchtigen oder selbst einen Schutzwert aufweisen. Bei Eingriff in fremde Rechte (zum Beispiel in das Urheberrecht durch Verwendung fremder Fotos ohne Werknutzungsrecht) drohen Unterlassungs- beziehungsweise Schadenersatzklagen, auch strafrechtlich relevante Tatbestände sind möglich.
 
§ 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat. Dem Urheber stehen vielfältige Rechte zu (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an andere übertragen kann (nicht aber die Urheberschaft an sich).
 
Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen:
 
*Bilder (Schutz als Lichtbild)
*Text (Schutz als Werk der Literatur)
*Musik (Schutz als Musikwerk)
*Animationen (unter Umständen Schutz als Filmwerk)
*JavaScript Code (Schutz als Computerprogramm)
*Sammlung von Daten (Schutz als Sammelwerk)
 
Auch die gesamte Website kann bei ausreichender Individualität/Originalität als Sammelwerk oder Gebrauchsgrafik und der Code - beispielsweise bei Einsatz von Java-Applets - als Computerprogramm geschützt sein.
 
Wenn man auf seiner Website Links setzt kann das Verlinken auf Seiten mit rechtswidrigem Inhalt (zum Beispiel Kinderpornographie) unter Umständen zu einer Haftung für die Inhalte, die sich auf der fremden Seite befinden, führen.
 
Links insbesondere auf der Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten droht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist.
 
Für rechtswidrigen Inhalt (z. B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt. Das bedeutet, daß Links sofort zu entfernen sind, sobald man erfährt, dass der Link zu Seiten mit rechtswidrigem Inhalt führt.


== Literatur ==
== Literatur ==
=== Quellen ===
=== Quellen ===
Mediengesetz (www.bka.gv.at)


<references/>
E-Commerce Gesetz (ECG) (www.bka.gv.at)


Urheberrechtsgesetz (www.bka.gv.at)


=== Weiterführende Links ===


* [http://www.idv.edu Institut für Datenverarbeitung]
<references/>
* [http://www.jku.at Johannes Kepler Universität]
=== Zitiervorschlag ===
* [http://musss.jku.at/moodle MUSSS-Moodle]
''Windischbauer'' in ''Höller'', Informationsverarbeitung I, Betrieb einer Website#Überschrift (mussswiki.idb.edu/iv1)

Aktuelle Version vom 1. Oktober 2018, 13:12 Uhr

Das Betreiben einer Website kann auf vielfältige Art und Weise in die Rechte anderer eingreifen und gleichzeitig neue Rechte (und Pflichten) entstehen lassen. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die Problembereiche geboten.



Rechtliche Aspekte beim Betreiben einer Website

Beim Betreiben einer Website wird man mit unterschiedlichen rechtlichen Problembereichen konfrontiert, es sind unterschiedliche Rechtsbereiche tangiert. Dies betrifft beispielsweise Informationspflichten (Impressum etc.) oder den Schutz des geistigen Eigentums (Einbinden fremder Inhalte, Website als Sammelwerk, Markenrecht etc.).

Um eine Website (ohne IP-Adresse) aufrufen zu können, wird ein Domainname benötigt. Diesen kann man nicht beliebig aus den frei verfügbaren wählen, sondern man muss bei der Auswahl einige Regeln beachten, um nicht gegen verschiedenste Rechtsvorschriften zu verstoßen. Zum einen darf der gewünschte Domainname nicht gegen das Namensrecht verstoßen, das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie den Namen einer Stadt oder einer (berühmten) Person verwenden. Zum anderen kann es sein, dass bestimmte Markenrechte berührt/verletzt werden. Außerdem darf durch die Verwendung von Domainnamen kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen.

Auf der Website selbst müssen dann bestimmte Informationen leicht zugänglich offengelegt werden (Informations- und Offenlegungspflichten), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Gemäß § 25 Mediengesetz besteht auch bei privaten Websites die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Informationen (Name und Wohnort). Diese Informationen müssen Sie sogar bei einer eigenen "Homepage", die lediglich eine Seite mit Ihren Hobbies und Urlaubsfotos umfasst, bereitstellen.

Das E-Commerce-Gesetz (ECG) regelt den elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr, dort ist normiert, dass Unternehmen zusätzlich noch weitere Informationen wie den Unternehmensgegenstand und uU Firmenbuchdaten etc. zur Verfügung stellen müssen (§ 5 ECG). Weitere Informationspflichten - wie Preisangaben, Lieferdetails etc. - und Auflagen sind im Falle des Betreibens eines Webshops (Vertragsabschluss im Internet) zu beachten.

Auch die Inhalte einer Website können auf vielfältige Art und Weise die Rechte anderer beeinträchtigen oder selbst einen Schutzwert aufweisen. Bei Eingriff in fremde Rechte (zum Beispiel in das Urheberrecht durch Verwendung fremder Fotos ohne Werknutzungsrecht) drohen Unterlassungs- beziehungsweise Schadenersatzklagen, auch strafrechtlich relevante Tatbestände sind möglich.

§ 1 Urheberrechtsgesetz definiert Werke als eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Diese Werke genießen als Ganzes und in Teilen urheberrechtlichen Schutz. Urheber ist dabei, wer das Werk geschaffen hat. Dem Urheber stehen vielfältige Rechte zu (zum Beispiel Verwertungs-,Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Zurverfügungstellungsrechte), die er im Rahmen von Werknutzungsrechten/-vereinbarungen auch an andere übertragen kann (nicht aber die Urheberschaft an sich).

Folgende Elemente können relevante Schutzgüter sein und urheberrechtlichen Schutz genießen:

  • Bilder (Schutz als Lichtbild)
  • Text (Schutz als Werk der Literatur)
  • Musik (Schutz als Musikwerk)
  • Animationen (unter Umständen Schutz als Filmwerk)
  • JavaScript Code (Schutz als Computerprogramm)
  • Sammlung von Daten (Schutz als Sammelwerk)

Auch die gesamte Website kann bei ausreichender Individualität/Originalität als Sammelwerk oder Gebrauchsgrafik und der Code - beispielsweise bei Einsatz von Java-Applets - als Computerprogramm geschützt sein.

Wenn man auf seiner Website Links setzt kann das Verlinken auf Seiten mit rechtswidrigem Inhalt (zum Beispiel Kinderpornographie) unter Umständen zu einer Haftung für die Inhalte, die sich auf der fremden Seite befinden, führen.

Links insbesondere auf der Startseite sind in der Regel rechtlich zulässig, Probleme können bei Deep Links oder Inline Links auftauchen, wenn etwa durch Framing die Vermischung von eigenen mit fremden Inhalten droht und die Abgrenzung für die Benutzenden nicht klar unterscheidbar ist.

Für rechtswidrigen Inhalt (z. B. Kinderpornographie) haftet man jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit unbekannt und nicht offensichtlich war und man den Link sofort entfernt, sobald man über die Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt. Das bedeutet, daß Links sofort zu entfernen sind, sobald man erfährt, dass der Link zu Seiten mit rechtswidrigem Inhalt führt.

Literatur

Quellen

Mediengesetz (www.bka.gv.at)

E-Commerce Gesetz (ECG) (www.bka.gv.at)

Urheberrechtsgesetz (www.bka.gv.at)


Zitiervorschlag

Windischbauer in Höller, Informationsverarbeitung I, Betrieb einer Website#Überschrift (mussswiki.idb.edu/iv1)